Unsere Satzung
Satzung des Vereins „Gesellschaft der Musik- und Theaterfreunde Münsters und des Münsterlandes e. V.“
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft der Musik- und Theaterfreunde Münsters und des Münsterlandes e.V.“
§ 2
Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, das Interesse der Bewohner Münsters und des Münsterlandes für das Theater- und Konzertwesen wachzuhalten und weiter zu wecken. Er dient damit der Erziehung und Bildung der Bevölkerung. Diese Aufgaben nimmt der Verein wahr in enger Fühlungnahme mit der Leitung und den Trägern des Theater- und Konzertwesens. Er wird auch das Theater und Orchester der Stadt Münster fördern und nach Kräften zum weiteren Ausbau der Theater- und Konzertgebäude bei tragen. Dazu dient z. B. die Verleihung von Förderpreisen.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen will; daneben kann eine kooperative Mitgliedschaft erworben werden.
§ 5
Beitrittserk1ärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitte1n, der über die Annahme beschließt.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden; er muss schriftlich bis zum 30. November eines Jahres dem Vorstand gegenüber ausgesprochen werden.
§ 6
Personen, die um den Verein oder die von dem Verein verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Überdies kann der Vorstand verdiente Förderer des Musik- und Theaterlebens mit einer Ehrennadel auszeichnen.
§ 7
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Daneben sollen zur Erfüllung des in§ 2 genannten Vereinszwecks insbesondere Spenden aufgebracht werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen über den Beitrag Sonderregelungen zu treffen.
§ 8
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins .
§ 9
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 10
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von Beisitzern tritt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11
Für die Beratung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können Beiräte gebildet werden. Ihre Einrichtung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der auch die Zahl der Mitglieder eines jeden Beirates festlegt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
§ 13
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Die Wahl des Vorstandes;
2. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung;
3. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes;
4. die Besprechung von Anträgen der Mitglieder.
§ 14
Der Vorstand hat alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn es mindestens von 1/5 sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einladung der Mitglieder hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung eines ni cht erschienenen Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied zulässig. Die Vollmacht muss vor der Abstimmung dem Vorstand nachgewiesen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, ggf. von einem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der versammelten
und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16
Beschlüsse auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 17
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 18
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes.
Münster, 01. Juli 1990
Gezeichnet: Bernd Schulze Wierling (Vorsitzender)